9.3.4. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend nur eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung in Frage und es stehen keine milderen Massnahmen zur Verfügung. Dies entgegen dem Beschuldigten, der ausführt, dass eine Verbesserung der Legalprognose auch mit einer ambulanten Massnahme möglich sei.