und hat zuvor bereits diverse Versuche für einen Drogenentzug absolviert. Schliesslich hat er auch geäussert, dass er für seine Tochter nun ein solides Leben führen wolle. Damit ist von einer grundsätzlichen Bereitschaft des Beschuldigten zur Durchführung der Suchtbehandlung auszugehen. Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu bejahen.