schliesst. Der Beschuldigte selbst hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er gerne seine Haftstrafe im Gefängnis verbüssen möchte, da er einen Entzug nicht nötig habe. Wenn dies nicht gehe, sei es jedoch «kein Wunschkonzert» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27), womit er sinngemäss angab, er würde sich einer entsprechenden Massnahme fügen. Er besucht gemäss seinen Angaben alle zwei Wochen eine Therapie in der Klinik AB._____, weiter hat er von 16. bis 23. Oktober 2024 einen stationären Aufenthalt in der Klinik AB._____ gehabt und hat zuvor bereits diverse Versuche für einen Drogenentzug absolviert.