Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen zwar gegen die Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung und beantragt die Anordnung einer ambulanten Massnahme, dies wird jedoch weitgehend durch die tiefere beantragte Freiheitsstrafe begründet. Sofern er eine bedingte Freiheitsstrafe beantragt, welche aufgrund der ambulanten Massnahme aufzuschieben sei, ist ihm ohnehin entgegenzuhalten, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Anordnung einer Massnahme eine Schlechtprognose bedeutet, die den Aufschub des Strafvollzugs aus- - 79 -