Zur Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten führt Dr. med. O._____ aus, dass dieser sich zu einer entsprechenden Behandlung bereit erkläre und in der Vergangenheit bereits mehrfach auf freiwilliger Basis stationäre Therapieversuche durchgeführt habe. Eine Behandlung gegen seinen explizit ausgesprochenen Willen sei beim notwendigen Behandlungssetting und dem vorliegenden Störungs- und Risikoprofil nicht erfolgsversprechend durchführbar, da es einer aktiven Mitarbeit und Behandlungsadhärenz bedürfe (UA act. 174).