Auch im Ergänzungsgutachten ging Dr. med. O._____ davon aus, dass der Beschuldigte weiterhin einer zunächst stationären Drogenentzugs- und Entwöhnungsbehandlung bedürfe, welche in einem entsprechenden Massnahmenzentrum durchgeführt werden sollte, da dort neben der Suchttherapie die Möglichkeit zur Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsanteile in dafür notwendiger Intensität, Dauer und Kontrolle bestehe (GA act. 1098).