Mittels einer Kombination aus psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit sucht-, persönlichkeits- und deliktspezifischen Anteilen liesse sich die Rückfallgefahr erfolgsversprechend reduzieren. Das Fundament für die Behandlung bilde dabei das Erreichen und Sichern einer Abstinenz von Alkohol und Drogen. Im vorliegenden Fall sei eine stationäre therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB zweckmässig, um dem Störungs- und Risikoprofil erfolgversprechend zu begegnen (UA act. 174 f.). Auch im Ergänzungsgutachten ging Dr. med.