Nach Einschätzung von Dr. med. O._____ handle es sich sowohl bei der Abhängigkeitserkrankung als auch bei der damit korrelierenden dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung um Krankheitsbilder, welche grundsätzlich behandelbar seien, wodurch sich die Legalprognose verbessern liesse. Der Beschuldigte sei deshalb behandlungs- bzw. massnahmebedürftig (UA act. 170). Mittels einer Kombination aus psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit sucht-, persönlichkeits- und deliktspezifischen Anteilen liesse sich die Rückfallgefahr erfolgsversprechend reduzieren.