Die Rückfallgefahr ergebe sich aus der ungünstigen und sich gegenseitig verstärkenden Kombination von schwerer Abhängigkeitserkrankung und dissozialer Persönlichkeitsstörung. Persönlichkeitsmerkmale, Tatumstände oder die gesamten Lebensumstände seien dabei nicht Auslöser, sondern typische Folge dieses bisher unbehandelten Störungsbildes (UA act. 173). Das deutlich erhöhte Rückfallrisiko im breiten Spektrum wurde auch im Ergänzungsgutachten bestätigt (GA act. 1088). Es wird damit schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, weshalb ohne eine Massnahme nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr des - 78 -