9.3.3. Es ist zu erwarten, dass sich mit der stationären Massnahme zur Suchtbehandlung der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. 9.3.3.1. Einerseits liegt die Gefahr für weitere Taten vor, die im Zusammenhang zur Abhängigkeit des Beschuldigten stehen.