9.3.2. Der Beschuldigte hat mehrere Vergehen ((versuchte) Nötigung, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Sachbeschädigung) begangen, womit mehrere Anlasstaten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten stehen gemäss den gutachterlichen Feststellungen mit seiner Abhängigkeit von Suchtstoffen in einem direkten Zusammenhang (UA act. 174). Dieser Ansicht schliesst sich das Obergericht an.