Ergänzungsgutachten haben damit weiterhin volle Gültigkeit. Damit erübrigt sich der Beizug weiterer Unterlagen, namentlich der IV-Akten, und der Antrag auf Erstattung eines neuen Gutachtens des Beschuldigten erweist sich als nicht notwendig und ist abzuweisen. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Abhängigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt sowie auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen.