Eine Abstinenz des Beschuldigten ist damit zu verneinen und es ist weiterhin von einer schwer ausgeprägten Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen sowie einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen. Weiter hat Dr. med. O._____ in seinem Gutachten auch die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten teilweise berücksichtigt (vgl. UA act. 118), wobei es auf die einzelnen Beschwerden nicht entscheidend ankommt. Die Ausführungen von Dr. med. O._____ im Gutachten und insbesondere auch im - 77 -