Weiter wird aus dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten neuropsychologischen Bericht der Klinik M._____ vom 16. April 2024 ersichtlich, dass der Beschuldigte am 5. April 2024 Alkohol konsumiert und einen Blutalkoholwert vom 2.4 Promille aufgewiesen habe. Aufgrund der deutlich herabgesetzten konzentrativen Belastbarkeit und erhöhten Ablenkbarkeit habe die neuropsychologische Untersuchung von diesem Datum abgebrochen werden müssen. Eine Abstinenz des Beschuldigten ist damit zu verneinen und es ist weiterhin von einer schwer ausgeprägten Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen sowie einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen.