_ kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte keineswegs eine Abstinenz einhalte und sich weiter in einem Umfeld bewege, in dem der Alkoholkonsum nicht ungewöhnlich sei. Soweit der Beschuldigte auf die ambulante Behandlung im Ambulatorium des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen verweise, sei festzustellen, dass diese offenbar auf Verlangen der Sozialversicherung stattgefunden habe. Zudem habe der Beschuldigte nach Beendigung der Massnahme im September 2023 bereits wieder konsumiert. Die Aussagekraft der vom Beschuldigten angeführten Urinkontrollen sei zudem kritisch zu hinter- - 76 -