Hieran lasse sich die abhängigkeitstypisch verminderte Kontrollfähigkeit bei gleichzeitig vorherrschendem Konsumwunsch des Beschuldigten erkennen. Ebenso spreche diese Einlassung gegen die Angabe des Beschuldigten, dass er den Kontakt zu seinem früheren drogenaffinen Umfeld abgebrochen habe. Weiter habe der Beschuldigte auch den Konsum von Alkohol eingestanden, wobei er diesen in typisch abhängiger Manier bagatellisiert habe («ab und zu ein Bier mit Freunden»). Dr. med. O._____ kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte keineswegs eine Abstinenz einhalte und sich weiter in einem Umfeld bewege, in dem der Alkoholkonsum nicht ungewöhnlich sei.