Der Beschuldigte habe angegeben, dass der Konsum im September 2023 im Anschluss an einen Velounfall zur Schmerzlinderung erfolgt sei. Im Bericht der Notfallstation werde hingegen ausgeführt, dass der Sturz unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain erfolgt sei, was aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar erscheine. Für das zweite nachgewiesene und eingestandene Konsumereignis habe der Beschuldigte keine spezifische Motivation angegeben. Er sei mit einem Kollegen zusammen gewesen, welcher Kokain mit sich geführt habe. Hieran lasse sich die abhängigkeitstypisch verminderte Kontrollfähigkeit bei gleichzeitig vorherrschendem Konsumwunsch des Beschuldigten erkennen.