Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Behandlung von psychischen Störungen oder einer Suchtbehandlung nach Art. 59 und 60 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 9.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB sind vorliegend erfüllt: