Für den Fall, dass eine höhere Freiheitsstrafe in Betracht gezogen würde, könne auf das bestehende Gutachten nicht abgestellt werden, da dieses nicht mehr aktuell sei. Es müssten die Akten der IV beigezogen, der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten berücksichtigt und die Tatsache einbezogen werden, dass der Beschuldigte vom 16. bis 23. Oktober 2024 einen stationären Aufenthalt in der Klinik AB._____ gehabt habe. All dies erfordere ein aktuelles Gutachten, da mehr als die Drogenabhängigkeit des Beschuldigten hinter seinen Problemen stecken würde (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). - 74 -