Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die seines Erachtens angemessene Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei bedingt auszusprechen, dies unter Anordnung der Verpflichtung, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen. Durch die wesentlich geringere Freiheitsstrafe falle eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB ausser Betracht. Für den Fall, dass eine höhere Freiheitsstrafe in Betracht gezogen würde, könne auf das bestehende Gutachten nicht abgestellt werden, da dieses nicht mehr aktuell sei.