Abweichend vom vorinstanzlichen Urteil wird mit vorliegendem Urteil jedoch keine Geldstrafe mehr ausgesprochen. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigung gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme). Der verbleibende Betrag von Fr. 811.75 wird somit zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (siehe dazu unten), was dem Beschuldigten zugute kommt. 9. Massnahme 9.1. Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet.