8.7.4. Beim Beschuldigten wurde Bargeld von Fr. 2'711.75 sichergestellt und gemäss Dispositivziffer 7. des vorinstanzlichen Urteils gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Busse und der Geldstrafe verwendet, was mit Berufung nicht angefochten worden ist. Die Busse von Fr. 1'900.00 wird damit aus den beschlagnahmten Vermögenswerten getilgt, so dass sie als bezahlt gilt.