Im Rahmen der Asperation ergibt sich kein Zusammenhang zu den weiteren Übertretungen. Insgesamt erscheint eine Erhöhung für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren um Fr. 100.00 auf Fr. 1'800.00 als angemessen. - 73 - 8.7.3. Die Täterkomponente fällt sodann wiederum leicht straferhöhend ins Gewicht, da der Beschuldigte hinsichtlich der Übertretungstatbestände teilweise vorbestraft ist (siehe dazu oben), jedoch keine Lehren daraus gezogen hat und ansonsten keine strafmindernden Faktoren ersichtlich sind. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gesamtbusse um Fr. 100.00 auf insgesamt Fr. 1'900.00.