Diesbezüglich wiegt das Verschulden vergleichsweise leicht und ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Strafmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte – auch wenn er kein Arztzeugnis einreichen konnte – aufgrund seiner medizinischen Beschwerden im damaligen Zeitpunkt tatsächlich Mühe gehabt haben dürfte, seine persönlichen Angelegenheiten sorgfältig zu regeln. Wiederum ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu beachten, womit sich ein sehr leichtes Verschulden ergibt, was einer Übertretungsbusse von Fr. 120.00 entspricht.