Im Rahmen der Asperation liegt zwar kein Zusammenhang zu den weiteren Delikten, die mit Busse zu bestrafen sind, vor. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass es sich beim Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt um einen Dauerkonsumenten gehandelt hat, was den Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Konsumhandlungen als geringer erscheinen lässt. Insgesamt erscheint eine Erhöhung für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um Fr. 300.00 auf 1'700.00 als angemessen und ausreichend. 8.7.2.5. Hinsichtlich des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes: