nämlich Kokain, Amphetamin (psychotroper Stoff) oder Marihuana bzw. Haschisch Einzelstrafen zwischen Fr. 100.00 und Fr. 300.00 angemessen. Dabei ist strafreduzierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit vielen Jahren von Suchtstoffen abhängig ist und somit nur über eine beschränkte Konsumfreiheit verfügt hat, was auch das forensisch psychiatrische Gutachten von Dr. med. O._____ (UA act. 104 ff.) belegt. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert das Verschulden des Beschuldigten auf ein jeweils leichtes, weshalb Einzelstrafen von Fr. 75.00 bis Fr. 200.00 angemessen erscheinen.