Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt namentlich hinsichtlich des Konsums von Kokain deutlich schwerer, zumal es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt, deren Konsum gegenüber dem einmaligen Konsumenten von Cannabis nicht privilegiert werden soll. Für die einzelnen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wären aufgrund der jeweiligen Menge und der Art des Betäubungsmittels, - 72 -