Der Beweggrund für die Fahrten war Bequemlichkeit. Ebenfalls ist die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe oben) zu berücksichtigen. Das Verschulden wiegt damit jeweils sehr leicht und die Einzelstrafe ist auf jeweils Fr. 50.00 festzulegen. Im Rahmen der Asperation ist von keinem Zusammenhang mit den weiteren Übertretungen auszugehen. Es rechtfertigt sich insgesamt, die Einsatzbusse um Fr. 100.00 auf Fr. 1'400.00 zu erhöhen. 8.7.2.4. Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ergibt sich Folgendes: