Der Beschuldigte hat am 11. November 2021 drei Mal seinen E-Scooter, welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 51 km/h erreichen konnte, für Strecken innerhalb von R._____ verwendet, ohne über den erforderlichen Fahrzeugausweis zu verfügen (Anklageziffer 6). Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Fahrzeug um einen E-Scooter gehandelt hat, bei dem die Kenntnis des Erfordernisses eines Fahrzeugausweises weniger bekannt ist als bei einem Auto, erscheint das Verschulden vergleichsweise als leicht. Dies gilt umso mehr es sich jeweils um eigentliche Kurzstrecken innerhalb des Wohnorts des Beschuldigten gehandelt hat. Der Beweggrund für die Fahrten war Bequemlichkeit.