Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und des sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zur Verkehrsregelverletzung und dem Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges ist im Rahmen der Asperation die Einsatzbusse um Fr. 100.00 auf Fr. 1'300.00 zu erhöhen. 8.7.2.3. Hinsichtlich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG ergibt sich Folgendes: - 71 -