Im Rahmen der Fahrt vom 16. Juni 2021 fuhr der Beschuldigte mit dem Fahrzeug von I._____ bzw. dessen Vater ohne gültige Autobahnvignette. Er hatte es unterlassen, sich vor der Fahrt zu vergewissern, ob am Fahrzeug eine solche angebracht war (Anklageziffer 11). Das Führen eines Fahrzeuges ohne Vignette wird gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG standardmässig mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft.