Im Rahmen des Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein enger örtlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Verkehrsregelverletzung besteht. Der Gesamtschuldbeitrag erscheint damit geringer. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Busse um Fr. 200.00 auf Fr. 1’200.00. 8.7.2.2. Hinsichtlich der Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG ergibt sich Folgendes: