Beweggrund für die Fahrt war, dass I._____ ihn gebeten hatte, die Fahrt ab Würenlos fortzusetzen und er nachhause gewollt habe (siehe dazu oben). Er hat die Fahrt somit nicht ohne äusseren Grund angetreten, auch wenn er den Heimweg anders hätte organisieren können. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden hinsichtlich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges auf ein sehr leichtes reduziert, wofür eine Einzelstrafe von Fr. 300.00 angemessen wäre.