8.7.2.1. Hinsichtlich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte fuhr das Fahrzeug «Citroën» AG aaa am 16. Juni 2021 in einem nicht betriebssicheren Zustand, da die Frontscheibe beschädigt war (Anklageziffer 10 a)). Er handelt sich dabei um ein vergleichsweise leichtes Tatverschulden, zumal die Beschädigung nicht sehr gross und beeinträchtigend war.