Insgesamt wäre mit Blick auf die vom Übertretungstatbestand erfassten Handlungsweisen von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung auf ein noch knapp leichtes reduziert. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Täterkomponente) ist von einer dafür angemessenen Busse von Fr. 1'000.00 auszugehen. 8.7.2. Die Einsatzbusse von Fr. 1'000.00 ist aufgrund der weiteren Übertretungen angemessen zu erhöhen. - 70 -