Der Beschuldigte hätte sich oder andere bei seiner Irrfahrt schwer oder gar tödlich verletzen können. Insgesamt ist von einer mittelschweren Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Die Bereitschaft, eine polizeiliche Grosskontrolle zu durchbrechen, zeugt von einer sehr hohen kriminellen Energie, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Der Beschuldigte hat mit der Flucht erreichen wollen, nicht wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss belangt werden zu können, was jedoch aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht erneut berücksichtigt werden darf.