Trotz unmissverständlicher Aufforderung der Polizei, das Fahrzeug anzuhalten, setzte der Beschuldigte am 16. Juni 2021 seine Fahrt fort, woraufhin mehrere Beamte in Polizeifahrzeugen die Verfolgung aufgenommen haben. Erst nach Verlassen der Autobahn (Ausfahrt Baden) hat er das Fahrzeug zum Stillstand gebracht und hat von der Polizei arretiert werden können (Anklageziffer 3). Er hat somit das polizeiliche Haltezeichen missachtet (Art. 27 Abs. 1 SVG). Hiermit hat er eine nicht unerhebliche Gefährdung für die anwesenden Polizeibeamten sowie die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Beschuldigte hätte sich oder andere bei seiner Irrfahrt schwer oder gar tödlich verletzen können.