8.7. 8.7.1. Die Einsatzbusse ist für die konkret schwerste Übertretung festzusetzen. Es handelt sich dabei um die Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Dazu ergibt sich Folgendes: Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 StGB ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Erfasst werden auch abstrakte Gefährdungsdelikte: Ein Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ist somit unabhängig davon strafbar, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird.