Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die bedingte Strafe sei bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. September 2023 rechtskräftig widerrufen worden und legt hierfür den mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Strafbefehl vom 25. September 2023 sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Mai 2024 ins Recht. Diesbezüglich ist dem Beschuldigten zu folgen, was sich auch aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt. Der Widerruf war der Vorinstanz zum Urteilszeitpunkt vom 18. Januar 2024 offenbar nicht bekannt. Der erneute Widerruf ist selbstredend unzulässig und ist nicht vorzunehmen. - 69 -