Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen (16. Juni 2021, 2. bis 3. August 2021 [weniger als 24 Stunden], 8. bis 9. September 2021 [weniger als 24 Stunden]; 12. September 2021; und 18. bis 19. November 2021 [weniger als 24 Stunden]) ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB). 8.6. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. April 2019 ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.00 verurteilt worden, wobei die Probezeit auf 5 Jahre festgelegt worden ist. Die Vorinstanz hat die bedingte Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.