Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren aufgrund der wiederholten Straffälligkeit, sodass sich die Täterkomponente insgesamt leicht straferhöhend auswirkt. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 55 Monaten ist um einen Monat auf 56 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 8.5.4. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB).