Beschuldigten auswirken. Weitere sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Solche liegen hier nicht vor. Daran vermögen namentlich auch die Geburt seiner Tochter sowie sein Gesundheitszustand nichts zu ändern.