113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Dass er sich nun gemäss seinen Angaben ein solides Leben wünscht und nicht mehr straffällig werden will (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26), kann ihm nicht ohne Weiteres geglaubt werden und wird sich erst weisen müssen.