Der Beschuldigte hat sich teilweise geständig gezeigt (hinsichtlich der Anklageziffern 4 a), 7 b) und c), 8 c), e), f), g) h), 9, und 10 a)). Diese Geständnisse betrafen jedoch – neben dem eigenen Konsum von Betäubungsmitteln – diejenigen Delikte, für welche eindeutige Beweise vorlagen. Die übrigen Delikte hat er abgestritten. Sein Abstreiten kann sich zwar nicht zu seinen Lasten auswirken, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO).