Beschuldigten, zumal das Strafverfahren der vorliegenden Delikte bereits seit dem 16. Juni 2021 gelaufen ist und er gleichentags erstmals befragt worden war. Zudem hat sich die Delinquenz des Beschuldigten intensiviert und insbesondere auch auf Gewaltdelikte ausgeweitet, was sich straferhöhend auswirkt. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung vom 12. Juni 2023 kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).