8.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes auszuführen: Der im Urteilszeitpunkt 32 Jahre alte Beschuldigte war im Deliktszeitpunkt zweifach einschlägig vorbestraft. Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, da er offensichtlich nicht genügende Lehren aus diesen gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), weshalb sie nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind.