Die Art und Weise des Vorgehens ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Hinsichtlich der Beweggründe ist auszuführen, dass der Beschuldigte in grosser Aufregung gehandelt hat, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt wäre in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Sachbeschädigungen von einem noch leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden hinsichtlich der Sachbeschädigung auf ein noch leichtes reduziert. Angemessen erscheint damit eine Einzelstrafe von 8 Monaten.