Andererseits liegt noch kein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, von welchem erst ab einem Schaden von Fr. 10'000.00 auszugehen ist (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), vor. Mit Blick auf die vom Grundtatbestand der Sachbeschädigung erfassten Schadens- - 66 - summen ist von einem vergleichsweise noch leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen.