Der Beschuldigte hat am 12. September in einem Hotel in V._____ Mobiliar – unter anderem Hocker, Tische, Telefone, Pflanzen samt Kübeln, Plexiglasabdeckungen, Schirmständer usw. – durch Körpergewalt beschädigt, und dabei einen Schaden im Gesamtwert von Fr. 4'282.50 verursacht (Anklageziffer 9). Er hat dabei das von ihm bewohnte Hotelzimmer sowie die Hotellobby verwüstet. Der verursachte Schaden ist nicht zu vernachlässigen, zumal er deutlich über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme einer noch geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 172ter StGB liegt. Andererseits liegt noch kein grosser Schaden im Sinne von Art.