Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Delikte vom 8. September 2019 ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz besteht. Der Gesamtschuldbeitrag erscheint damit etwas geringer. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate auf 50 Monate. 8.5.2.6. Hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB ergibt sich Folgendes: